Ebay
ARCHIV: Die Deutschlandzentrale des Internet-Auktionshauses Ebay, aufgenommen in Kleinmachnow bei Berlin (Foto vom 18.03.03). Ebay muss gefaelschte Markenartikel aus seinem Online-Marktplatz herausnehmen, sobald der rechtmaessige Marken-Inhaber auf die Faelschungen hingewiesen hat. Nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) kann Ebay nur bei berechtigten Zweifeln weitere Beweise verlangen, dass die Rechte des Inhabers tatsaechlich verletzt sind. Name und Anschrift der Plagiat-Verkaeufer muss Ebay aber nicht ohne weiteres mitteilen. Dieser Anspruch setzt laut BGH voraus, dass eine Wiederholungsgefahr besteht. Das Grundsatzurteil wurde am Donnerstag (29.09.11) auf der Internetseite des BGH veroeffentlicht. (zu dapd-Text) Foto: Robert Michael/dapd